Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 87

§ 87 – Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten. (2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre. (3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Kurz erklärt

  • Wenn das Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet, muss ein angemessener Beitrag zur Finanzierung geleistet werden, wobei verschiedene Faktoren berücksichtigt werden.
  • Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 sowie blinden Menschen ist ein Beitrag von mindestens 60 % des Einkommens über der Grenze nicht zumutbar.
  • Wenn jemand aufgrund eines Bedarfsfalls Einkommen verliert, kann auch zukünftiges Einkommen zur Finanzierung herangezogen werden, solange es die Einkommensgrenze übersteigt.
  • Die Mittelaufbringung kann auch für einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen gefordert werden, die mindestens ein Jahr genutzt werden.
  • Dies gilt für Einkommen, das innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Leistung erworben wird.